Zertifikate & Qualifikationen: Skills im Lebenslauf
Formale Nachweise und Zertifizierungen richtig benennen und einordnen.
Führerschein Klasse B
Schreiben Sie schlicht „Führerschein Klasse B“ – ein Ausstellungsdatum oder gar eine Führerscheinnummer sind im Lebenslauf unüblich und aus Datenschutzgründen auch nicht sinnvoll. Ist Mobilität für die Stelle relevant (Außendienst, Pflege, Zustellung, wechselnde Einsatzorte), ergänzen Sie „eigener Pkw vorhanden“. Wer regelmäßig einen Anhänger fahren muss, sollte eine vorhandene Erweiterung (Klasse BE oder Schlüsselzahl 96) explizit nennen, da diese nicht automatisch in Klasse B enthalten ist.
Staplerschein
Nennen Sie ihn korrekt als „Staplerschein“ bzw. „Fahrausweis für Flurförderzeuge nach DGUV Vorschrift 68“ – das ist keine amtliche Fahrerlaubnis wie ein Pkw-Führerschein, sondern eine betriebliche Qualifikation, die von einer anerkannten Schulungsstelle bescheinigt wird. Geben Sie das Jahr des Erwerbs an und, wenn vorhanden, praktische Erfahrung mit konkreten Staplertypen. Wichtig für Bewerbungsgespräche: Der eigentliche Fahrauftrag – die schriftliche Betriebserlaubnis zum Fahren – wird immer erst vom neuen Arbeitgeber erteilt, der Staplerschein allein reicht dafür rechtlich nicht aus.
Ausbilderschein (AEVO)
Geben Sie die „Ausbildereignungsprüfung nach AEVO“ (auch Ausbilderschein oder AdA-Schein genannt) mit ausstellender Kammer (IHK oder HWK) und Jahr an. Sie bescheinigt die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, die nach § 28 Berufsbildungsgesetz nötig ist, um Auszubildende formal auszubilden. Wurde sie im Rahmen der Meisterprüfung (Teil IV) erworben, kennzeichnen Sie das entsprechend, statt eine separate AEVO-Einzelprüfung zu suggerieren.
Führerschein Klasse C/CE
Geben Sie im Lebenslauf die Führerscheinklasse exakt so an, wie sie im Dokument steht – „Führerschein Klasse C“ oder „Führerschein Klasse CE“ – statt der umgangssprachlichen Bezeichnung „Lkw-Führerschein“. Wollen Sie damit beruflich als Berufskraftfahrer/in arbeiten, ergänzen Sie zusätzlich die Berufskraftfahrerqualifikation nach BKrFQG mit dem aktuellen Weiterbildungsstand, denn erst diese – nicht die reine Fahrerlaubnis – berechtigt zum gewerblichen Fahren. Wer nur den Führerschein ohne Grundqualifikation besitzt, darf privat Lkw fahren, aber keine Güter gewerblich transportieren.
Kranschein
Schreiben Sie beim Kranschein immer, für welchen Krantyp die Ausbildung gilt – Turmdrehkran, Fahrzeug-/Mobilkran, Ladekran oder Brücken-/Hallenkran –, denn der Befähigungsnachweis ist krantypspezifisch und gilt nicht automatisch für andere Kranarten. Ergänzen Sie die Rechtsgrundlage (DGUV Vorschrift 52/53 bzw. DGUV Grundsatz 309-003), den Schulungsanbieter und das Jahr des Nachweises. Vermeiden Sie den Begriff „Führerschein“ – der Kranschein ist kein amtliches Dokument der Straßenverkehrsbehörde, sondern ein betrieblicher Befähigungsnachweis.
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Nennen Sie „Fachkraft für Arbeitssicherheit“ nur, wenn Sie die Ausbildung nach ASiG und DGUV Vorschrift 2 abgeschlossen haben, und ergänzen Sie Ihre Basisqualifikation (Meister, Techniker oder Ingenieur) sowie seit wann Sie in dieser Funktion bestellt sind. Die Bezeichnung ist an eine gesetzlich geregelte sicherheitstechnische Fachkunde gebunden – verwechseln Sie sie nicht mit dem „Sicherheitsbeauftragten“, einer einfacheren betrieblichen Zusatzfunktion ohne vergleichbare Ausbildungsvoraussetzungen. Wer noch in der Ausbildung ist, sollte das klar als „in Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit“ kennzeichnen statt den Titel schon als abgeschlossen zu führen.